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§ 510 a Inhalt des Protokolls

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Andere Erklärungen einer Partei als Geständnisse und Erklärungen über einen Antrag auf Parteivernehmung sind im Protokoll festzustellen, soweit das Gericht es für erforderlich hält.





 Stand: 01.04.2024