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§ 495 a Verfahren nach billigem Ermessen

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

1Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. 2Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.





 Stand: 01.02.2024