§ 157 Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter
StPO ( Strafprozeßordnung )
Im Sinne dieses Gesetzes ist Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist, Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.
Stand: 01.09.2024
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