§ 11 a Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung
StPO ( Strafprozeßordnung )
Wird eine Straftat außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung (§ 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes) begangen, so ist der Gerichtsstand bei dem für die Stadt Kempten zuständigen Gericht begründet.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln