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§ 21 Befugnisse bei Gefahr im Verzug

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

Ein unzuständiges Gericht hat sich den innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist.





 Stand: 01.02.2024