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§ 332 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

 
 

1Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung nach § 331 bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Anhörung und Bestellung des Verfahrenspflegers erlassen. 2Diese Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.





 Stand: 01.02.2024