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§ 320 Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Behörde

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

 
 

1Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. 2Es soll die zuständige Behörde anhören.





 Stand: 01.11.2024