§ 59 p Rechtsanwaltsgesellschaft
BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )
Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Rechtsanwälte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Rechtsanwälte sind, dürfen die Bezeichnung "Rechtsanwaltsgesellschaft" führen.
Stand: 01.04.2024
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