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§ 59 m Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

 
 

(1)  Die Berufsausübungsgesellschaft muss an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist. (2)  § 27 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. (3)  Verlegt eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer, gilt § 27 Absatz 3 entsprechend. (4)  Die §§ 29 a und 30 sind entsprechend anzuwenden. (5)  1Berufsausübungsgesellschaften, die keinen Sitz im Inland haben, sind verpflichtet, eine Zweigniederlassung im Inland einzurichten und zu unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist. 2Für die Befreiung von der Pflicht nach Satz 1 gelten § 29 a Absatz 2 und 3 sowie § 30 entsprechend.





 Stand: 01.04.2024