§ 2212 Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.
Stand: 01.04.2024
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