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§ 2220 Zwingendes Recht

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von den ihm nach den §§ 2215, 2216, 2218, 2219 obliegenden Verpflichtungen befreien.





 Stand: 01.02.2024