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Autor: Schmid Am 01.09.2009 trat das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG, BGBl. I 2008, 2586) in Kraft. Gemäß Überleitungsvorschrift Art. 111 FGG-RG ist das alte Recht auf alle vor dem 01.09.2009 eingeleiteten oder beantragten Verfahren anzuwenden. Gemäß §§ 111 Nr. 10, 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG handelt es sich bei Schadensersatzansprüchen unter Ehegatten dann um Familiensachen, wenn sie „aus der Ehe herrühren“, mit der Folge, dass die Familiengerichte zuständig sind, Art. 22 Nr. 7 FGG-RG, § 23a Abs. 1 GVG. Näher zu Zuständigkeitsfragen: Büte, FuR 2009, 121 ff. Schadensersatzansprüche zwischen Ehegatten wegen häuslicher Gewalt sind auch dann sonstige Familiensachen, wenn sie erst nach der Trennung geltend gemacht werden (OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.01.2014 – 1 SV 1/14, FamRZ 2014, [...]
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