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Autor: Schmid Der Schadensersatz geltend machende Ehegatte trägt die volle Beweislast für seinen Anspruch (Haußleiter/Schulz, 6 Rdn. 328), also für den objektiven Tatbestand seines Anspruchs, das Verschulden des anderen Ehegatten, den eingetretenen Schaden und die haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität der Schadensverursachung (Palandt/Sprau, § 823 BGB Rdn. 80). Beruft sich der in Anspruch genommene Ehegatte auf die Haftungsprivilegierung des § 1359 BGB, muss er beweisen, dass er sich in eigenen Angelegenheiten ähnlich verhält wie anlässlich des schädigenden Ereignisses (Palandt/Brudermüller, § 1359 BGB Rdn. [...]
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