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Autor: Schmid Eine solche besteht nur, wenn das Schweigen offensichtlich unredlich erscheint, weil der Unterhaltsverpflichtete keine Veranlassung hatte, sich im Wege eines Auskunftsverlangens über die neue Einkommenssituation des anderen Ehegatten zu vergewissern (BGH FamRZ 1986, 450 ff.; BGH FamRZ 1988, 270 ff.). Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Unterhaltsschuldner trotz höheren Alters nochmals eine Arbeitsstelle antritt (BGH FamRZ 1988, 270), oder wenn der Unterhaltsgläubiger zunächst eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezog, später aber wieder arbeitet (BGH FamRZ 1986, 450, 452). Eine Schadensersatzpflicht kann auch den Ehegatten treffen, der nach klageabweisendem Urteil mangels Leistungsfähigkeit wieder leistungsfähig wird (OLG Karlsruhe NJW-RR 2004, 1441). Bei Unterhaltsvergleichen gilt ein strengerer Maßstab; der Unterhaltsberechtigte ist verpflichtet, wesentliche Erhöhungen seiner Einkünfte mitzuteilen, welche ersichtlich die Unterhaltshöhe beeinflussen können [...]
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