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Autor: Kottke Grundsätzlich muss der Gläubiger den Fortbestand der verbürgten Hauptschuld darlegen und belegen. Es ist somit nicht Aufgabe des Bürgen, deren Erlöschen zu beweisen (BGH NJW 1985, 3007). Der Hauptschuldner trägt die Beweislast für die Tilgung seiner Verbindlichkeiten (BGH NJW 1985, 3007). Die Darlegungs- und Beweislast für die Sittenwidrigkeit einer Mithaftung oder Bürgschaft trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Mithaftende/Bürge (BGH NJW 2009, 1494; BGH NJW 1994, 1278, Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Aufl., § 138 Rdn. 23 m.w.N.). Die gilt allerdings nur für die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Zeit des Vertragsschlusses, nicht aber für die Frage der späteren Einkommensentwicklung (OLG Köln, Urt. v. 11.02.2009 -13 U 102/08). Nimmt ein Gläubiger einen Mitverpflichteten in Anspruch, der zur Zeit der Haftungsübernahme finanziell krass überfordert war, so hat der Gläubiger darzulegen und zu beweisen, dass die Einbindung in die Haftung ausnahmsweise [...]
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