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Rechtsfolgen der Kündigung

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Autor: Kottke Die Kündigung bewirkt, dass ab ihrem Zugang beim Gläubiger keine Sicherung mehr für ein eventuell nach diesem Zeitpunkt neu entstandenes Schuldsaldo mehr besteht. Die Kündigungsfrist kann somit nicht zu einer weiteren Kreditvalutierung zu Lasten des Bürgen genutzt werden (OLG München, Betrieb 1983, 1540; Derleder FuR 1995, 224; Haußleiter/Schulz, Rdn. 356). Die Bürgschaft beschränkt sich damit auf die Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Kündigung bereits begründet waren (BGH NJW-RR 1993, 944; BGH NJW 1985 3007). Verringert sich der Schuldsaldo nach Zugang der Kündigung, reduziert dies auch die Haftung des Bürgen entsprechend (Staudinger/Horn, § 756 Rdn. 79; Haußleiter/Schulz, Rdn. 356). Die Kündigung des Bürgen macht die unbefristete Bürgschaft nicht zu einer Zeitbürgschaft gemäß § 777 BGB (BGH NJW 1985, 3007), sodass die Haftung aus der Bürgschaft nicht nach Ablauf einer bestimmten Zeit entfällt. Der Gläubiger der Hauptforderung kann nach [...]
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