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Autor: Schmid Das OLG München leitet für die Ehefrau einen Anspruch auf Unterlassung der Veräußerung des im Alleineigentum des Ehemannes stehenden Familienheims aus Art. 6 Abs. 1 GG, §§ 823 Abs. 1, 1353, 1004 BGB ab, welcher durch Eintragung eines Veräußerungsverbots im Grundbuch gesichert werden kann (OLG München FamRZ 1969, 92 und 151; vgl. auch Brudermüller FamRZ 1996; 1516, 1517 und OLG Düsseldorf FamRZ 1985, 1153, das ein Veräußerungsverbot zugunsten einer getrenntlebenden Ehefrau zwar in Betracht gezogen, im Ergebnis aber die Begründung eines Mietverhältnisses zwischen den Ehegatten aber für ausreichend gehalten hat). Im Schrifttum ist umstritten, ob die Anordnung eines Veräußerungsverbots, insbesondere auf Grundlage des § 1361b Abs. 3 S. 1 BGB n.F. zulässig sein soll. Nach einer Ansicht gewährt § 1361b Abs. 3 S. 1 BGB n.F. dem Gericht nur die Möglichkeit, einem Ehegatten die Wohnung zur Benutzung zuzuweisen, eine Befugnis zum Eingriff in die [...]
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