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Verfügungsbefugnis, Miteigentumsanteil, Aufhebung von Miteigentum nach Trennung und Scheidung

Autor: Schmid Jeder Miteigentümer kann grundsätzlich jederzeit über seinen Miteigentumsanteil verfügen (§ 747 S. 1 BGB). Dies gilt im Grundsatz auch für Ehegatten als Miteigentümer eines Familienheims (vgl. Brudermüller FamRZ 1996, 1516; Graba NJW 1987, 1724; Staudinger/Langhein, § 747 BGB Rdn. 49). In der Ehe bestehen jedoch bestimmte Einschränkungen: Im Rahmen der Zugewinngemeinschaft gelten die Beschränkungen der §§ 1365, 1369 BGB; sofern das Miteigentum an dem Familienheim das gesamte oder nahezu gesamte Vermögen (BGH FamRZ 1983, 1101; zur Frage, wann eine Verfügung "nahezu das gesamte Vermögen" betrifft, vgl. BGH FamRZ 1991, 669) des verfügungswilligen Ehegatten ausmacht, bedarf dieser Ehegatte zur Veräußerung seines Miteigentumsanteils der Zustimmung des anderen Ehegatten oder deren Ersetzung durch das Vormundschaftsgericht, sofern der Vertragspartner die Vermögensverhältnisse des veräußerungswilligen Ehegatten oder zumindest die Umstände [...]
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