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Autor: Krause Grundsätzlich gilt, dass sobald die Voraussetzungen des § 726 BGB vorliegen, dem ausgezogenen Ehegatten das Recht auf Mitwirkung zur Kündigung als Auseinandersetzungsanspruch nach § 730 BGB zusteht (AG Wetzlar, FamRZ 2003, 379; LG Aachen, FamRZ 1995, 1151; LG Duisburg, NJW 1998, 1499; OLG Hamburg, NJW-RR 2001, dagegen Volmer, FamRZ 1999, 263, während Wever, Vermögensauseinandersetzung, Rdn. 328, zumindest im Ergebnis der Entscheidung des OLG Hamburg folgt). Der verbleibende Ehegatte ist durch die allgemeinen Rechte geschützt. So kann er einer Kündigung zur Unzeit wegen Unzumutbarkeit widersprechen (OLG Hamburg, NJW-RR 2001, 1012) bzw. die Schutzrechte nach § 721 ZPO (Räumungsfrist) bzw. § 765a ZPO (Vollstreckungsschutz) für sich in Anspruch nehmen. Über letzteren Antrag entscheidet nicht das Familien-, sondern das Vollstreckungsgericht (OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.02.2013 – 4 WF 48/13, FamRZ 2013, 1760). Zur Unzumutbarkeit der Mitwirkung bei Erziehung [...]
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