Autor: Krause In der Regel unterschreiben Ehepartner den Mietvertrag für ihre Wohnung gemeinsam. Dies liegt schon in der Natur des vermieterseitigen Interesses an einer gesamtschuldnerischen Haftung. Wenn es im Innenverhältnis (Ehegatten untereinander) zu Problemen kommt, hat dies grundsätzlich auf das Außenverhältnis (Ehegatten zum Vermieter) keinerlei Auswirkungen. Solange das Mietverhältnis fortbesteht, bleiben beide Ehepartner gegenüber dem Vermieter zur Mietzahlung verpflichtet. Ergo haftet auch der ausgezogene Ehepartner weiterhin für eventuelle Mietrückstände oder Schadensersatzansprüche des Vermieters. Problem: Ein Ehegatte allein kann ohne Zustimmung des anderen Ehegatten und Mitmieters nicht wirksam den Mietvertrag kündigen (BGH, NJW 2005, 1715). Äußerst umstritten ist, ob und ab welchem Zeitpunkt ein Anspruch des einen Ehegatten gegen den anderen auf Zustimmung zur Kündigung der gemeinsam gemieteten Ehewohnung besteht (kein Anspruch: OLG München, FamRZ [...]