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Autor: Krause Verjährung Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch verjährt nach §§ 195, 197 BGB in drei Jahren, da er sich auf eine von Monat zu Monat zu bewirkende Geldleistung richtet (OLG Brandenburg, Urt. v. 11.02.2014 – 10 U 1/12; Büttner, FamRZ 2002, 361; zum Recht vor der Schuldrechtsreform: BGH, FamRZ 1989, 850 = NJW 1989, 2816). Die Frist beginnt mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen und nicht erst mit Kenntnis der Rechtslage (OLG Brandenburg, Urt. v. 11.02.2014 – 10 U 1/12, Rdnr. 45). Die Verjährung ist während bestehender Ehe gehemmt (§ 207 BGB). Sie läuft nicht, solange die Vaterschaft nicht wirksam durch Anerkenntnis oder Beschluss festgestellt wurde (OLG Frankfurt, Beschl. v. 02.07.2010 – 1 WF 68/10, FamRZ 2011, [...]
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