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Unterhaltsregress bei Volljährigkeit

Autor: Krause Der Elternteil hat Unterhalt geleistet. Inhaber des Anspruchs ist aber das volljährig gewordene Kind. Der Elternteil kann daher keinen originären Unterhaltsanspruch geltend machen. Einen eigenen Anspruch erhält er nur über den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch. Diese Konstruktion beruht auf der Unterhaltspflicht beider Eltern gegenüber ihrem Kind und ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Verhältnis zwischen ihnen entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen (BGH, FamRZ 1989, 850, 851 = NJW 1989, 2816). Die Situation ist vergleichbar mit dem Wechsel der Obhut des Kindes. Voraussetzungen: Leistender erfüllt Verpflichtung des anderen Elternteils Barunterhaltsverpflichtung Absicht von dem anderen Elternteil Ersatz zu verlangen Höhe des Anspruchs Anspruch ausgeschlossen Keine doppelte Inanspruchnahme [...]
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