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Autor: Rabaa Der Verfahrenswert richtet sich nach der erstrebten Steuerersparnis des Unterhaltspflichtigen abzüglich der dem anderen Ehegatten auszugleichenden Nachteile, nicht nach dem Aufwand für die Zustimmungserklärung, OLG Frankfurt FamRZ 2018, 203 f. Die Gerichtsgebühren und Anwaltsvergütung folgen den allgemeinen [...]
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