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Autor: Rabaa Gemäß §§ 111 Nr. 10, 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG handelt es sich um eine Familiensache, mit der Folge, dass die Familiengerichte zuständig sind, Art. 22 Nr. 7 FGG-RG, § 23 a Abs. 1 GVG. Näher zu Zuständigkeitsfragen: Büte, FuR 2009, 121 ff. Gemäß §§ 111 Nr. 10, 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG handelt es sich um eine Familiensache. Gemäß §§ 111 Nr. 10, 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG handelt es sich um eine Familiensache. Die internationale Zuständigkeit des Familiengerichts am Wohnsitz des Berechtigten ist gegeben (BGH, Urt. v. 17.10.2007 - XII ZR 146/05, FamRZ 2008, 40). Die Klage des Unterhaltsberechtigten gegen seinen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten auf Erstattung der durch das begrenzte Realsplitting entstandenen Nachteile ist Unterhaltssache i.S.v. Art. 5 Nr. 2 EuGVVO, zuständig ist damit das Gericht des eigenen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Unterhaltsberechtigten (BGH, [...]
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