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Einzelkonto, unberechtigte Abhebungen, Bruchteilsgemeinschaft, unbenannte Zuwendungen

Autor: Kottke Unabhängig von einer Bevollmächtigung eines Dritten bleibt der Kontoinhaber als Vertragspartner der Bank regelmäßig alleiniger Gläubiger einer Guthabensforderung (BGH FamRZ 2002, 1696) und Schuldner bei der Inanspruchnahme eines ihm eingeräumten Dispositionskredits. Der Kontoinhaber haftet gegenüber der Bank im Außenverhältnis allein. Dies gilt für eigene Abhebungen ebenso wie für unberechtigte Verfügungen des bevollmächtigten Ehegatten, sofern diese zu einer Unterdeckung des Kontos geführt haben und die dem Bevollmächtigten erteilte Vollmacht auch Überziehungen des Kontos umfassen sollte. Möglich ist hier auch eine Haftung aufgrund Anscheins- oder Duldungsvollmacht, wenn der Kontoinhaber bereits in der Vergangenheit Überziehungen des anderen Ehegatten gebilligt hat (Derleder FuR 1995, 301). Eine Guthabensforderung gegen die Bank steht dem Kontoinhaber im Innenverhältnis regelmäßig alleine zu (BGH FamRZ 2002, 1696). Eine Berechtigung am [...]
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