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Autor: Rabaa Gemäß §§ 111 Nr. 10, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG handelt es sich bei Ansprüchen aus Ehegatteninnengesellschaft oder Kooperationsvertrag dann um Familiensachen, wenn ein Zusammenhang mit der Trennung oder Scheidung besteht, mit der Folge, dass die Familiengerichte zuständig sind (Art. 22 Nr. 7 FGG-RG, § 23a Abs. 1 GVG). Näher zu Zuständigkeitsfragen: Büte, FuR 2009, 121 ff. Es gelten die Regeln für die Rückabwicklung von ehebezogenen Zuwendungen entsprechend. Beweislast? Es gelten die allgemeinen Regeln des Beweisrechts, d.h. wer Ansprüche aus einer Ehegatteninnengesellschaft geltend macht, muss die tatsächlichen Voraussetzungen einer Ehegatteninnengesellschaft und den Wert des Gesellschaftsvermögens am Stichtag darlegen und notfalls beweisen. Beweislast bei Beanspruchung von mehr als der Hälfte des Gesellschaftsvermögens? Der Ehegatte, der mehr als die Hälfte des Gewinns für sich beansprucht bzw. weniger als die Hälfte der Schulden tragen will, muss die [...]
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