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Autor: Rabaa Arbeitsleistungen, Umfang der Mitarbeit, muss über blosse Gefälligkeit hinausgehen, Mitarbeit muss eine gewisse Dauer haben und über das was im Rahmen der Unterhaltspflicht gem. § 1360 BGB und der gegenseitigen Beistands- und Unterstützungspflicht gem. § 1353 BGB geschuldet ist, hinausgehen, gewisse Dauer und Regelmäßigkeit, vor allem wenn im Geschäftsbetrieb des Ehepartners geleistet und eine fremde Arbeitskraft erspart wird. Die Leistungen müssen zu einem Vermögenszuwachs führen, zu den Voraussetzungen des Zustandekommens (BGH, FamRZ 1982, 910). Messbarer und noch vorhandener Vermögenszuwachs, in dessen Betrieb oder in einem einzelnen Vermögensgegenstand, da keine nachträgliche Bezahlung von Diensten, sondern Beteiligung am gemeinsam erarbeiteten Vermögen. Stichtag der Berechnung des Ausgleichsanspruchs: Zeitpunkt der endgültigen Trennung (BGH, FamRZ 1994, 1167), bei Zweifel an Endgültigkeit der Trennung oder bei Güterstand der Zugewinngemeinschaft, [...]
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