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Autor: Rabaa Die Rechtsfigur eines Kooperationsvertrags kommt nur dann in Betracht, wenn es an einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung fehlt. Es gilt insoweit der Vorrang der Abwicklung über Gesellschaftsrecht, auch Ehegatteninnengesellschaft. Die Rechtsfigur bezweckt die Korrektur der Vermögenssituation aus Billigkeitsgründen. Ein Kooperationsvertrag kommt in Betracht, wenn weder ein ausdrücklich geschlossener Vertrag, insbesondere ein Arbeits- oder Gesellschaftsvertrag zugrunde liegt, noch die Tätigkeit im Rahmen einer stillschweigend zustande gekommenen Ehegatteninnengesellschaft erfolgt, da Zweck nicht über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht (Stichwort: Familienheim), weder gesetzlich geregelt durch Arbeits- oder Gesellschaftsvertrag, noch eine mögliche Abwicklung über die Ehegatteninnengesellschaft (BGHZ 142, 137 = FamRZ 1999, 1580, 1584 = NJW 1999, 2962) in Frage kommt, da der Mitarbeitende keine gleichberechtigte Stellung hat oder kein [...]
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