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(>Sonstige Maßnahmen zur Umgangssicherung / >Pflegschaft-Grds.) (>Früher) (>§ 1684 im Kontext) 2. Person des Pflegers / 3. Rechtsstellung / 4. Entgelt 1. Grundlagen: a. Gesetzeslage: "Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft)" (§ 1684 III 3 BGB). b. Verhältnis zur Sorge: str.: a) Vorrang des Umgangsverfahrens: Durch die Neufassung von § 1684 BGB erhält das Gericht erhält eine Rechtsgrundlage zur Anordnung einer Umgangspflegschaft unmittelbar im Umgangsverfahren, ohne dazu ein Sorgeverfahren nach § 1666 BGB (dazu) einleiten zu müssen; gleichzeitig wurde die Eingriffsschwelle grds. gesenkt (s.u.), BT-Drs.16/6308 S.345, OLG Köln DRsp 2013/7431. Eine Gefährdung des Kindeswohls durch die Eltern ist nicht mehr erforderlich, so dass durch eine Anordnung nicht in deren Sorge eingegriffen würde, OLG Celle DRsp [...]
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