(>Kindschaftssache? / >Verfahrensregeln / >Sachliche Zuständigkeit) (>Früher) 1. Gesetzeslage: "Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die .. 2. das Umgangsrecht, .. betreffen" (§ 151 FamFG). 2. Bedeutung: a. Grundsatz: Veränderungen gegenüber dem früheren Recht sind in der Sache nicht beabsichtigt, BT-Drs.16/6308 S.234. b. Voraussetzungen: (a) Nur wenn es um ein Kind geht: Das Familiengericht ist im Rahmen des BGB nur zuständig für die Regelung des Umgangs mit einem Kind. Eine analoge Anwendung auf Haustiere ist streitig (dazu). (b) Nur wenn es minderjährig ist: Das Umgangsrecht mit familiengerichtlicher Zuständigkeit ist im BGB im 5. Titel "Elterliche Sorge" geregelt; diese setzt nach § 1626 I 1 BGB Minderjährigkeit voraus (dazu). Der Umgang mit einem volljährigen Kind unter Betreuung ist keine Familiensache, AG Ettlingen FamRZ 2001,369, OLG Hamm DRsp 2014/5007. Streitigkeiten der Eltern wegen [...]