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(>FG-Ermittlung / >FG-Beweis / >Abstammung-Beweis) (>§ 177 FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Gilt Amtsermittlung? a. Grundsatz: Ja; da es sich stets um FG-Verfahren handelt (dazu), gelten die üblichen Regeln (dazu). Nur die Einleitung des Verfahrens ist an einen Antrag gebunden (dazu). Im Rahmen der Aufklärung ist wie bisher auch Beweisanträgen nachzugehen (dazu). b. Besonderheit bei Anfechtung (dazu): (a) Gesetzeslage: "Im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft dürfen von den beteiligten Personen nicht vorgebrachte Tatsachen nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, dem Fortbestand der Vaterschaft zu dienen, oder wenn der die Vaterschaft Anfechtende einer Berücksichtigung nicht widerspricht" (§ 177 I FamFG). (b) Bedeutung: Eine sachliche Abweichung vom früheren § 640d ZPO (dazu) ist nicht beabsichtigt, BT-Drs.16/6308 S.245. Demzufolge gelten bei Anfechtungsanträgen verschärfte Anforderungen an die Antragsbegründung (dazu). Grund für [...]
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