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1. Grundlagen: Beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) wird ein Samenspenderregister errichtet und geführt. Dies ergibt sich aus § 1 I des "Gesetzes zur Errichtung eines Samenspenderregisters und zur Regelung der Auskunftserteilung über den Spender nach heterologer Verwendung von Samen (Samenspenderregistergesetz)". Dieses tritt am 1.7.2018 in Kraft Dieses SaRegG ist zugleich Art.1 des "Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen" (SaAbstG) vom 17.7.2017 (BGBl.2017 I 2513, vgl. Frie NZFam 2018,817), welches ebenfalls am 1.7.2018 in Kraft tritt. Dieses Gesetz betrifft ausschließlich offizielle Samenspenden, gilt also nicht für Eizellen- oder Embryonenspenden, Helms FamRZ 2017,1539. 2. Freistellung: Im Rahmen dieses Gesetzes können Samenspender nicht als rechtliche Väter festgestellt werden (dazu). 3. Auskunftserteilung durch das obige Institut? a. [...]
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