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1. Besteht ein Anspruch auf Zahlung in einer bestimmten Währung? a. Auf Zahlung in fremder Währung? Bei ausländischem Unterhaltsstatut gilt auch das daraus folgende Währungsrecht, Fremdwährungstitel sind nur im Inländerprozess verboten (§§ 3 WährG, 49 I AWG), Rahm/ Künkel VIII R.320. Möglich ist ein Antrag auf Zahlung als Geldsortenschuld oder auf Zahlung in hiesiger Währung nach dem im Zahlungszeitpunkt geltenden Wechselkurs, BGH DRsp 2004/17437 = FamRZ 2004,1952 (1958). G kann bei unechter Valutaschuld die Zahlung in der vereinbarten ausländischen Währung beantragen (§ 244 I BGB >Text), aber S hat dann ein Wahlrecht, im Inland in Euro zu zahlen (§ 244 II BGB), AG Lüdenscheid FamRZ 2016,1361. Der Unterhaltsschuldner kann grds. verlangen, die Geldrente in Fremdwährung entrichten zu dürfen, BGH DRsp 2013/17815 = NJW 2013,2662 = FamRZ 2013,1366 [96]. b. Auf Titulierung in Euro (DM)? Sie kann nach Billigkeit verlangt werden, Niepmann/Seiler[14.] R.314. [...]
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