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Internationale Zuständigkeit in MSA-Fällen

(Int/128)
Autor: Brückel

(>Welches Sachrecht gilt in MSA-Fällen? /  >Wortlaut des MSA)

Welche Bedeutung hat das MSA?

-Ist es anwendbar? >Dazu

-Hat es Vorrang vor der ZPO?

Soweit das MSA anwendbar ist, regelt es die internationale Zuständigkeit auch unter Aufhebung des Scheidungsverbundes (da kein fristgerechter Vorbehalt nach Artt.15, 23 MSA erklärt wurde), OLG Bamberg DRsp 1998/3006 = FamRZ 1997,1412. Das MSA hat Vorrang vor deutschem Prozessrecht, BGH DRsp 1997/6280 = FamRZ 1997,1070 = NJW 1997,3024.

-Rang unter anderen Rechtsquellen: Vorrangig sind HKiEntÜ (dazu) und EG-VO

2201/2003 (dazu) sowie KSÜ (dazu) zu prüfen.

Wer ist international zuständig nach dem MSA?

-Welche Zuständigkeiten bestehen?

-Grundregel:

Die Gerichte des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts (dazu) des Kindes sind zuständig (Art.1 MSA), OLG Brandenburg DRsp 2008/19473.

-In Eilfällen: Ein vorübergehender Aufenthalt des Kindes oder seines Vermögens

kann genügen (Art.9 MSA).

-Ist der Heimatstaat zur Evokation befügt (Art.4 MSA)? >Dazu  

-Gilt die Perpetuatio fori? >Dazu

-Ist die Zuständigkeit eingeschränkt?

-Bei Gewaltverhältnissen (Art.3 MSA)  

-Wenn der Heimatstaat ein Evokationsrecht ausgeübt hat (Art.4 MSA)  

-Bei bereits getroffenen/ laufenden Maßnahmen (Artt.5 ff MSA)  

Sonstige Verfahrensregeln des MSA: Sind ausländische Entscheidungen:

-Abänderbar?

-Anzuerkennen?