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(>Örtlich zuständig nach der ZPO?) 1. Grundsatz: Hinsichtlich der Zulässigkeit und Wirkung von Zuständigkeitsvereinbarungen ist die lex fori maßgeblich, Zöller[30.] IZPR R.25c. 2. Was gilt nach deutscher lex fori? a. Gibt es vorrangige Vorschriften (i.S.v. Art.3 EGBGB >Text)? (a) EG-VO 4/2009 (Unterhalt): Bei Vereinbarung (dazu) und bei Einlassung (dazu). (b) EU-VO 1215/2012 (dazu): Eine Vereinbarung nach Art.25 begründet grds. eine ausschließliche Zuständigkeit, OLG Hamm DRsp 2017/9987. (c) Ansonsten: Vgl. EG-VO 44/2001 bzw. EuGVÜ bzw. LugÜ bei Unterhalt: >Dazu. b. Ist nach ZPO/FamFG eine internationale Prorogation pp. zulässig? (a) In Ehesachen: Nein (dazu), Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 106 FamFG R.3. (b) Ansonsten: (ba) Kann die Entscheidungszuständigkeit ausdrücklich vereinbart oder ausgeschlossen werden? (baa) Ist überhaupt eine Vereinbarung zulässig? Im Rahmen von §§ 38 ff ZPO (dazu) grds. ja, aber bei Derogation ist ggf. der ordre public zu beachten, [...]
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