Nur für Fam-Altverfahren (dazu) (-->Neues Fam-Recht) (-->Wovon geht die Prüfung aus?) Diese Regeln sind nur anzuwenden, soweit keine vorrangigen Sonderregeln eingreifen (dazu). 2. Welcher Zeitpunkt ist maßgeblich? 1. Wie wird die internationale Zuständigkeit angeknüpft? a. An die örtliche Zuständigkeit? (a) Grundsätze: Nach deutschem Recht wird die internationale Zuständigkeit durch die örtliche Zuständigkeit (dazu) indiziert, BGH FamRZ 1984,465 = NJW 1984,2040, BGH NJW 1997,2245 = DRsp 1997/3578, KG FuR 1997,123, BGH DRsp 2011/10576 = NJW 2011,2518 ("Doppel-/ Multifunktionstheorie"). Eine internationale Zuständigkeit besteht hier also immer dann, wenn nach den Bestimmungen über den Gerichtsstand ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist, BGH FamRZ 2001,412 = DRsp 2001/931. Auch bei ausschließlicher örtlicher Zuständigkeit liegt allerdings nur eine konkurrierende internationale Zuständigkeit vor, vgl. Rahm/ Künkel VIII R.753. (b) Wenn kein [...]