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(>Unterhaltsrecht) 1. IPR: Das Common law gilt, welches auf die lex fori verweist, wenn nicht die Parteien ihr domicile (dazu) in Pakistan haben, OLG Köln DRsp 2002/11229 = FamRZ 2002,1481. Die versteckte Rückverweisung (dazu) gilt dann nicht, wenn die Parteien Muslime sind (str.), Rahm/ Künkel VIII R.80. 2. Pakistanisches Ehe- und Scheidungsrecht: a. Bei Nicht-Muslimen: In Pakistan gilt das jeweilige indische religiöse Ehe- und Scheidungsrecht (nicht aber das SpMA >dazu), siehe bei Bergmann/ Ferid Pakistan III B 4 ff. b. Bei Moslems: (a) Grundsatz: Vorrangig gilt staatliches Recht, hier das Gesetz vom 17.3.1939, OLG Köln DRsp 2002/11229 = FamRZ 2002,1481. Damit gilt im Wesentlichen das Gleiche wir für Muslime in Indien (Bergmann/ Ferid Pakistan III B 3. und Indien III B 4.). Zu unterscheiden ist nach dem Recht für Schiiten oder Sunniten, OLG Frankfurt DRsp 2009/24583 = FamRZ 2009,1504. Der Ehemann ist zur Verstoßung (dazu) berechtigt, nach sunnitischem Recht auch durch [...]
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