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(>Verwirkung?) 4. Bei Wegfall der rechtlichen Vaterschaft? / 5. Bei Versöhnung der Eltern? 1. Mit Selbständigkeit des Kindes o.ä.? a. Gesetzeslage: "Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten" (§ 1602 I BGB). b. Erlischt der Anspruch? Der Anspruch erlischt mit dem Ende der Erstausbildung (dazu) und dem Erreichen einer eigenen Lebensstellung (dazu), außer bei unverschuldeter Not (dazu). Der Anspruch erlischt mit dem Ersten des Monats, in dessen Verlauf die erste (Ausbildungs-)Vergütung ausgezahlt wird (zu diesem Stichtag kann S nach § 767 ZPO >dazu vorgehen); auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsaufnahme kommt es nicht an, OLG Hamm DRsp 2013/4074 = FamRZ 2013,1812 /2, OLG Hamm DRsp 2013/4079. c. Lebt er wieder auf? Bei Bedürftigkeit ist das lebenslang möglich, BGH DRsp 1992/4937 = FamRZ 1984,682 = NJW 1984,1613. An die Bedürftigkeit sind dann jedoch strenge Anforderungen (dazu) zu richten, [...]
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