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(>Wenn G stirbt) (>§ 1586b im Kontext) 4. In sonstigen Unterhalts-Fällen 1. Bei Haushaltsangehörigen von S: a. Gesetzeslage: Nach § 1969 BGB (Text) schuldet der Erbe den "Dreißigsten", soweit der Erblasser nichts Anderes bestimmt hat. Das ist Erbrecht, Brocker NZFam 2014,980. b. Berechtigte: Nur Familienangehörige, kein Personal. Nur bei häuslicher Gemeinschaft zur Zeit des Todes. c. Anspruch: Geschuldet ist der bisher tatsächlich bezogene Unterhalt (einschließlich des Wohnens), auch wenn dieser rechtlich nicht geschuldet war, Palandt[75.] 1969 R.1. Aber nur für 30 Tage ab dem Todestag (§ 1969 BGB >Text). 2. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern: Hier gibt es besondere Regelungen: >Dazu. 3. Bei nachehelichem/ nachlebenspartnerschaftlichem Unterhalt: a. Wer haftet ggf. für den Unterhaltsanspruch von G? (a) Für den gesetzlichen Unterhalt: (aa) Grundsätze: (aaa) Gesetzeslage: (aaaa) Beim nachehelichen Unterhalt: "Mit dem Tode des [...]
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