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(>Überhaupt prägend? / >Wenn Unterhalt schon tituliert war) 2. Bei Nichtdurchführung des VA/ bei Abfindung 1. Falls der Versorgungsausgleich durchgeführt ist: a. Wenn nur S in Rente ist: (a) Grundsätze: Die Rentenkürzung bei S bleibt außer Betracht, solange die Möglichkeit besteht, diese durch einen Antrag nach §§ 33 f VersAusglG (dazu) (§§ 5, 9 VAHRG >dazu) abzuwenden (wozu eine Obliegenheit besteht), OLG Nürnberg DRsp 1997/2024 = FamRZ 1997,961. (b) Folge bei Aussetzung des VA: >s.u.. b. Wenn nur G Rente gezahlt bekommt: Auch eine aus dem Versorgungsausgleich stammende Rente kann Surrogat für frühere Familienarbeit sein und ist dann als prägend (dazu) beim Bedarf zu berücksichtigen, BGH DRsp 2001/16245 = NJW 2002,436 = FamRZ 2002,88, KG DRsp 2005/7536 LS = FamRZ 2003,1107; a.A.: KG DRsp 2004/19389 = FamRZ 2002,460. Dies gilt auch bei einem Versorgungsausgleich durch Beitragszahlung (dazu), BGH DRsp 2003/7401 = NJW 2003,1796 = FamRZ 2003,848. Eine [...]
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