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1. Zur Erlangung einer Rente: a. Wenn ein Rentenanrecht besteht: (a) Muss die Rente beantragt werden? Sobald die Voraussetzungen vorliegen und der Antrag zumutbar ist, hat G die Obliegenheit, einen Rentenantrag zu stellen, Niepmann/Seiler[14.] R.610. Wer erwerbsunfähig ist, muss Rente beantragen, OLG München FamRZ 1999,1512, OLG Köln DRsp 2001/7320. (b) Wenn dies nicht geschieht: S kann dann für die Zeit bis zur Bewilligung ein Darlehen anbieten (dazu). Wenn eine Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit deshalb verspätet beantragt wird, weil die Ursache krankheitsbedingte Antriebsschwäche war, kann kein fiktives Einkommen angesetzt werden, OLG Köln DRsp 2001/7320. (c) Muss Dienstunfähigkeit festgestellt werden? Zur Einleitung eines Verfahrens auf Feststellung begrenzter Dienstfähigkeit besteht nur dann eine Obliegenheit, wenn dies zu einer Erhöhung des Einkommens führen würde, OLG Koblenz DRsp 2007/1838 = FamRZ 2007,833 LS. b. Wenn ein Renten-Wahlrecht besteht: (a) Bei [...]
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