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(>Vorgehen von S) 2. Bei Eintritt in neuen Job / 3. Bei Eintritt in den Ruhestand 1. Bei real fortdauernder Arbeitslosigkeit: a. Wenn der Arbeitsplatzverlust vorwerfbar war (dazu) oder nach eigener Kündigung (dazu): (a) Grundsätze: Bei grob schuldhaftem Arbeitsplatzverlust wird als fiktives Einkommen das bisherige angesetzt (dazu). (b) Wenn der Arbeitsplatz nicht auf Dauer gesichert war: Dann kann das bisherige Einkommen nur befristet fiktiv angesetzt werden, danach ist nur noch auf das Einkommen abzustellen, das bei ausreichender Bemühung (dazu) um einen neuen Arbeitsplatz erzielt werden konnte, OLG Hamm DRsp 1996/3303 LS = FamRZ 1995,1217 = NJW 1995,1483. (c) Bis zu welcher Dauer maximal? str.: Die Zurechnung des bisherigen Einkommens ist in jedem Fall auf 3 Jahre begrenzt, OLG Karlsruhe DRsp 2001/11370 = FamRZ 2001,1615. Ob nach 8 Jahren noch am fiktiven Einkommen festzuhalten ist, bleibt offen, OLG Brandenburg DRsp 2008/3546. Dass S ohne sein Fehlverhalten weiter das [...]
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