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(>Bei Elternzeit) 1. Wenn die Pflege/ Betreuung ein Fall nach § 1570 BGB ist: a. Wann ist § 1570 BGB anwendbar (dazu)? (a) Nur zugunsten von G: Nicht analog, wenn von S Kinder betreut werden, OLG Koblenz DRsp 2000/6690. Allenfalls indirekt (dazu) auch zugunsten von S. (b) Nur zugunsten eines Ex-Ehegatten von S: Nicht analog zu Gunsten eines Kindes von S, das eigene Kinder betreut (dazu). (c) Nur wenn die Betreuung für gemeinschaftliche Kinder geleistet wird (dazu): Nicht anwendbar z.B. bei Pflege von Kindern aus neuer Beziehung (dazu). b. Wenn dies der Fall ist: Während der Dauer der berechtigten Pflege ist die Erwerbsobliegenheit ausgeschlossen bzw. eingeschränkt: >Dazu. 2. Anderenfalls: a. Wird die Erwerbsobliegenheit gemindert? Bei Pflege: (a) Von Kindern aus neuer Ehe oder Partnerschaft: Eine Einschränkung der Erwerbsobliegenheit kommt i.d.R. (dazu) in Betracht, BGH DRsp 1995/6887. (b) Von Kindern aus früherer Partnerschaft: Bei prägender Betreuung nicht [...]
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