- Selbstbehalte/ Eigenbedarf
- Differenzierung je nach Erwerbstätigkeit?
- Notwendiger Eigenbedarf (kleiner Selbstbehalt)
- Notwendiger Eigenbedarf (bis 31.12.2007)
- Angemessener Eigenbedarf (großer Selbstbehalt)
- Angemessener Eigenbedarf
- Billiger/ eheangemessener Eigenunterhalt
- Billiger/ eheangemessener Eigenunterhalt (bis 31.12.2007)
- Welcher Selbstbehalt steht S gegenüber wem zu?
- Erhöhung des Regel-Selbstbehalts wegen hoher Wohnkosten?
- Wohnkostenanteile im Selbstbehalt (bis 31.12.2007)
- Selbstbehalt bei Behinderung pp.
- Selbstbehalt gegenüber den Eltern von S
- Selbstbehalt gegenüber den Eltern von S)
- Ermäßigung des Regel-Selbstbehalts bei kostengünstigem Wohnen?
- (Geldwerter) Bedarf des (neuen) Ehegatten von S
- Auf welchen Unterhalt haften Großeltern?
- Bedarf des (neuen) Ehegatten von S (Pauschalsätze bis 31.12.2007)
(>Sind vom Einkommen berufsbezogene Aufwendungen bereinigend abzuziehen?) 1. Wird überhaupt differenziert (in den OLG-Leitlinien >dazu/ krit. Maaß FamRZ 2023,1598). a. Beim notwendigen Eigenbedarf (dazu): str.: a) Ja: Nach h.M. steht nur "Erwerbstätigen" (s.u.2.) ein höherer Selbstbehalt zu (>Höhe) als zusätzlicher Arbeitsanreiz, Düsseldorfer Tabelle (A.5), alle Leitlinien (dazu) (21.), BGH DRsp 2008/3877 = FamRZ 2008,594 = NJW 2008,1373. b) Grds. ja: Aber der niedrigere Selbstbehalt eines nicht Erwerbstätigen kann bei Anhaltspunkten für unterhaltsrelevante Kosten erhöht werden, Leitlinien Frankfurt 5/08 (dazu) (21.2). c) Nein: Generell kein Abschlag bei Erwerbslosigkeit, Leitlinien (dazu) (21.) Frankfurt 1/08, Schleswig 1/08 (inzwischen aufgegeben). Wer nicht arbeitet, hat erhöhte Kosten für Bemühungen um Arbeit oder ist behindert, Weychardt FamRZ 2008,778. Auch einem Erwerbslosen steht der volle Selbstbehalt zu, OLG Celle DRsp 2008/17840 = FamRZ [...]
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