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(>Tabellensätze/ Erhöhung bei hoher Miete? / >Wohnvorteil als Einkommen / >Wohngeld) 3. Wenn S in Haft ist / 4. Falls S gratis wohnt / 5. Bei Kostenvorteilen durch neuen Partner o.ä. 1. Falls S geringere Wohnkosten hat: a. Wenn S einen preisgünstigen Mietvertrag hat: str.: a) Ja: Wenn die tatsächlichen Mietaufwendung unter dem eingerechneten Betrag (dazu) der Warmmiete liegen, ist der Selbstbehalt zu reduzieren, OLG Thüringen DRsp 1998/3117 = FamRZ 1997,1102, OLG Dresden DRsp 2000/4091 = FamRZ 1999,1522, OLG Dresden DRsp 2000/4087 = FamRZ 1999,1528; jedenfalls bei verschärfter Haftung (dazu), OLG Hamm DRsp 2007/1780 = FamRZ 2006,1704, OLG Köln DRsp 2010/415. b) Ggf.: Der Selbstbehalt kann abgesenkt werden, wenn die enthaltene Warmmiete ohne Einschränkung der Lebensführung erheblich unterschritten wird, Leitlinien Köln 7/99 (6.). Im Mangelfall ist der Selbstbehalt um den ersparten Betrag abzusenken, OLG Braunschweig DRsp 2007/16533 = FamRZ 2006,1759. Soweit die [...]
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