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(>Fahrtkosten / >Pauschalabzug?) 1. Kommt ein bereinigender Abzug in Betracht? a. Beim Bedarf: Nur wenn die Aufwendungen nach allgemeinen Regeln prägend sind (dazu). b. Für Bedürftigkeit bzw. Leistungsfähigkeit: (a) Grundsätze: Im Rahmen des Angemessenen, sofern sich die Aufwendungen nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, Leitlinien (dazu) (10.2) Celle 1/24, Dresden 1/24, Frankfurt 1/24, Hamburg 1/24, Naumburg 1/24, SüdL 1/24, Thüringen 1/24. Jedenfalls wenn ohne die Aufwendungen das erzielte Einkommen nicht aufrecht erhalten werden könnte, sind sie voll zu berücksichtigen, vgl. Wendl-Staudigl[5.] § 1 R.87. (b) Höhe: Eine Schätzung ist bei ausreichenden Anhaltspunkten zulässig, Bißmaier FamRZ 2002,1450. Dazu müssen konkrete Grundlagen dargelegt sein, OLG Köln DRsp 2007/74 = FamRZ 2007,1463. Die in Steuerbescheiden anerkannten Werbungskosten können nicht einfach übernommen werden, BGH DRsp 2009/6835 = FamRZ [...]
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