(>Beim Trennungsunterhalt / >Bei nichtehelichen Eltern / >Bei Kindern / >Prozessuales) (>§ 1578 im Kontext) 1. Grundsätze: a. Anspruchsgrundlage: (a) Nach Ehe: (aa) Gesetzeslage: "Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575" (§ 1578 II BGB). (ab) Bedeutung: Ab der Rechtskraft der Scheidung kann G grds. Vorsorgeunterhalt verlangen (eine Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung endet mit der Rechtskraft der Scheidung >dazu). § 1578 II BGB gilt auch für die Pflegeversicherung nach dem SGB XI, Gutdeutsch FamRZ 1994,878, OLG Schleswig DRsp 1996/3427 = FamRZ 1996,217. (>Ausbildungskosten) (b) Nach Lebenspartnerschaft: Ebenso (§ 16 LPartG >Text i.V.m. § 1578 II BGB). b. Kann hier KVU beansprucht werden? (a) Neben Elementarunterhalt: [...]