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(Vor Scheidung: >Alter / >Erwerbsunfähigkeit) (>Prozessuales) (>§ 1578 im Kontext) 1. Kann Vorsorgeunterhalt neben Ausbildungsunterhalt verlangt werden? a. Gesetzeslage: "Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit" (§ 1578 III BGB). b. Bedeutung: (a) Wenn G aus eigenem Antrieb eine Ausbildung absolviert: (aa) Nach Scheidung: Neben Ausbildungsunterhalt nach § 1575 BGB (dazu) besteht kein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt (da § 1575 BGB in § 1578 III BGB ausgespart ist); hier kann nur Krankenvorsorge verlangt werden (dazu), Palandt[75.] 1575 R.4. (ab) Davor: Der Ausschluss ist bei ausbildungsbedingtem Trennungsunterhalt nicht analog anzuwenden, BGH DRsp 1992/2430 LS = FamRZ 1988,1145. (b) Wenn G nur einer Obliegenheit zur Ausbildung nachkommt: Wenn der [...]
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