(>Fragliche Fälle) (>§ 1579 im Kontext) 1. Gesetzeslage: ".. weil .. 7. (6.) dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes .. Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt" (§ 1579 Nr.7 (Nr.6) BGB). 2. Wann ist ein Fehlverhalten "offensichtlich schwerwiegend"? a. "Offensichtlich": Dies bedeutet, dass die Schwere nach allgemeiner Auffassung unübersehbar sein muss, sie muss aber nicht unstreitig sein, Häberle FamRZ 1986,311. b. "Schwerwiegend": (a) Objektive Anforderungen: (aa) Grundsatz: Schwerwiegend ist ein Fehlverhalten von G nur dann, wenn es Bezug zur Ehe hat (dazu). (ab) Untreue-Fälle (dazu): Wenn G sich einseitig und gegen den Willen von S von der Ehe abkehrt und sich einem Dritten zuwendet, ist dies schwerwiegend, BGH FamRZ 1983,150 = NJW 1983,683. Spätestens mit Rechtskraft der Scheidung endet jedoch die eheliche Treuepflicht, BGH DRsp 1994/4760 = FamRZ 1983,569 = NJW 1983,1548. Bei Untreue nach Trennung [...]