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1. Gesetzeslage (>Text): ".. weil .. 7. (6.) dem Berechtigten ein .. eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt" (§ 1579 Nr.7 (Nr.6) BGB). 2. Bei Spannungen in der Ehe: a. Grundsatz: Einseitigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es schon zuvor Probleme und Spannungen gegeben hat, sofern S an der ehelichen Solidarität festgehalten hat, OLG Hamm DRsp 2002/6136 = FamRZ 2001,1611, OLG Hamm DRsp 2006/23341 = FamRZ 2006,1538. Anderes gilt nur dann, wenn auch S durch sein Verhalten deutlich gemacht hat, nicht mehr an der Ehe interessiert zu sein, OLG Karlsruhe DRsp 2009/24797 = FamRZ 2008,2279. Zur Beweiswürdigung bei streitiger Einseitigkeit vgl. OLG Brandenburg DRsp 2009/10209. b. Nach Scheitern der Ehe: Wenn die Ehe bereits zuvor gescheitert ist, fehlt es an einem einseitigen Fehlverhalten von G, jedenfalls aber an der Kausalität (dazu). 3. Wenn G Gegenvorwürfe erhebt: Wer ist darlegungs-/beweispflichtig? a. Wer muss [...]
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